Nachweis der Art, Höhe und Berechtigung von Kosten sowie deren Aufteilung auf mehrere Beteiligte; z.B. Betriebskostenabrechnung bei Miet- und Eigentumsobjekten.

Treuhandkonto bei einem Kreditunternehmen für die Verwahrung von Fremdgeldern.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer abgesetzt werden . Steuerliche AfA von Gebäuden: Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Einheitswertes, der je Jahr als Werbungskosten von den Einkünften aus V & V absetzbar ist. Derzeit 1,5%, für Gebäude vor 1914 2,5% laut EKST.
Beiträge die der Grundeigentümer an die Gemeinde zu leistend für den Erwerbung der zur Bauplatzschaffung erforderlichen Verkehrsflächen.
Zahlungen, insbesondere Rückzahlungsrate zur Abstattung eines Darlehens. Die Annuität besteht aus der Kapitalstilgung und der Verzinsung.
Erklärung des Verkäufers bzw. Rechtsvorgängers, daß er der Einverleibung eines Rechtes für den Erwerber im Grundbuch zustimmt. Z. B. kann der Kauf einer Liegenschaft kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt, daß er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer der Liegenschaft einverstanden ist.
Beiträge des Grundeigentümers zu den Kosten der Herstellungen die für einen Baugrund notwendig sind. Sie sind Gemeindeabgabe anläßlich der Parzellierung oder Baugenehmigung und es besteht ein Rechtsanspruch auf Herstellung der Oberflächenentwässerung, öffentl. Beleuchtung und Zufahrt.
Der Erwerb von Rechten an inländischen Liegenschaften (vor allem Eigentumserwerb) durch Ausländer bedarf zur Gültigkeit bzw. für die Eintragung im Grundbuch der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde. Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Angehörige von EU-Staaten und einiger weniger Länder auf Grund von Staatsverträgen.
Schriftlicher Antrag an die Baubehörde auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Bauvorhaben z. B. Neu, Zu- und Umbauten, Abbruch von Gebäuden usw.).
Bescheid der Baubehörde, mit welchem die Durchführung eines beantragten Bauvorhabens genehmigt wird.
Der im Flächenwidmungsplan festgelegte Prozentsatz der Verbaubarkeit einer Parzelle.
Ist derjenige, der in fremdem Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt (Baumeister).
Die in einem Gebiet laut Bebauungsplan der Gemeinde zulässige Gebäudehöhe.
Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verhaut werden dürfen (Wohnungsgebiete, Gartensiedlungsgebiete, gemischte Baugebiete, Industriegebiete u. a.).
Beim Beginn der Vorentwurfsarbeiten sollte sie mit dem Bebauungsbedingungen vorliegen; darin wird von der zuständigen Behörde eine Grundfläche für bebaubar erklärt. Ohne Bauplatzerklärung kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden.
Kann von den Gemeinden während des Verfahrens zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zeitlich begrenzt verfügt werden. Während dieser Zeit dürfen Bescheide, die dem Zweck der Sperre zuwiderlaufen (z.B. Baubewilligungen) nicht erlassen werden.
Konzessionierter Gewerbetreibender gemäß § 260 GewO – Nov. 1988 der zur organisatorischen Durchführung von Neubauten und durchgreifenden Sanierung berechtigt ist.
In den Bebauungsplänen ausgewiesene Art der Verbauung (z. B. offene, gekuppelte, Gruppen- oder geschlossene Bauweise).
a) Vorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut werden darf. b) Dingliches, veräußerliches, vererbliches, zeitlich beschränktes Recht, auf oder unter einem Grundstück ein Bauwerk zu haben. Kann nur von gewissen öffentlich-rechtlichen rechtlichen Körperschaften eingeräumt werden(Bund, Länder, Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzung Kirchen, gemeinnützige Vereinigungen usw.). Ist zeitlich begrenzt und im Grundbuch in einer Baurechtseinlage eingetragen. Der Personenkreis der Baurechtsgeber wurde mit der Baurechtsgesetznovelle 1990 erweitert.
Derjenige, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bau ausgeführt werden soll.
Bestätigung einer Amtsperson über die Echtheit einer Unterschrift (z. B. ist für die Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien erforderlich). Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung von Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original, von Personenstandsurkunden u a.
Feststellung der Plan- und Gesetzmäßigkeit einer Bauführung durch baubehördlichen Bescheid Baulichkeiten dürfen vor Erteilung der Benützungbewilligung nicht benützt werden.
Besitz im juristischen Sinn ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche Sache in der Absicht, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist z. B. Besitzer).
Vertrag, durch den der Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis („Bestandzins“) eingeräumt wird. Bestandvertrag kommt mit der Einigung über Bestandgegenstand und Preis zustande. Ein Bestandvertrag kann ein Mietvertrag (Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch, z.B. Wohnung oder Geschäftslokal) oder ein Pachtvertrag Überlassung einer Sache zur Fruchtziehung, z. B. Landwirtschaft, bestehender Geschäftsbetrieb) sein.
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet (z. B. Weg- und Wasserleitungsservituten, Fruchtgenußrecht, Wohnungsrecht).
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jedermann wirksam ist (z. B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten).
Bewilligung der Österreichischen Nationalbank zum Kapitalverkehr mit dem Ausland (weitestgehend liberalisiert).
Dingliches Recht auf unbeschränkte Herrschaft über eine Sache. Beschränkungen durch Vertrag oder Gesetz sind möglich (der Eigentümer einer Liegenschaft beschränkt z. B. sein volles Verfügungsrecht durch eine Mietvertrag).
Förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch Gerichtsbeschluss. Hierdurch erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlass.
Von der Bewertungsstelle des Finanzamtes nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes ermittelter Wert von Wirtschaftsgütern (u. a. Grundvermögen). Der Einheitswert ist die Grundlage Für die Berechnung verschiedener Abgaben (z. B. Grundsteuer, Vermögenssteuer).
Für die Baueinreichung bei der Behörde erforderlich sind Lageplan, Grundrisse aller Geschoße, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100, in dreifacher Ausfertigung und farbig angelegt.
Eintragungsart im Grundbuch, durch welche ein Recht unbedingt erworben, übertragen, beschränkt oder aufgehoben wird (z. B. Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft auf Grund eines Kaufvertrages).
Ein vom Gemeinderat beschlossener Plan für das gesamte Gemeindegebiet mit rechtsverbindlichen Widmungen für Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete. Er dient als Grundlage für den Bebauungsplan und liegt bei der zuständigen Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auf.
Vertraglich eingeräumtes Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu gebrauchen (z. B. Fruchtgenuß an einem Miethaus – die Einkünfte fließen dem Fruchtgenußberechtigten zu).
Öffentliches Buch, aus dem die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften ersehen werden können. Grundbücher werden von den Bezirksgerichten geführt und können von jedermann eingesehen werden.
Allgemeiner oder besonderer Auszug über die wesentlichen Grundbuchseintragungen bezüglich einer Liegenschaft.
Anlässlich des Erwerbes von inländischen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen erhobene Steuer (3,5 Prozent des Wertes). Kaufverträge sind dem Finanzamt (bzw. dem zuständigen FA für Gebühren und Verkehrssteuern) binnen Frist anzuzeigen. Die Entrichtung wird mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt.
Vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer. Landesgesetzliche Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine zeitliche Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre vor.
Pfandrecht an einer Liegenschaft, welches der Liegenschaftseigentümer seinem Gläubiger (z. B. zur Sicherung eines aufgenommenen Darlehens) einräumt. Hypotheken sind im Grundbuch im sogenannten C-oder Lastenblatt eingetragen.
Konzessionierter Unternehmer, der zur Vermittlung von An- und Verkäufen von Liegenschaften und Liegenschaftsteilen (auch Eigentumswohnungen) so wie von Unternehmen, zur Vermittlung von grundbücherlich sichergestellten Darlehen (Hypothekardarlehen), zur Vermittlung von Bestandverträgen und zum Handel mit Immobilien berechtigt ist.
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages vereinbart werden kann.
Der Kündigungsschutz im mietrechtlichen Sinn bedeutet, daß der Vermieter den Mieter nur bei Vorliegen wichtiger Gründe kündigen kann.
Eigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Miteigentum an einer Liegenschaft kann nur nach Bruchteilen, nicht nach örtlich oder räumlich bestimmten Teilen (z. B. Stockwerkseigentum, das nur mehr gelegentlich aus der Zeit vor 1879 erhalten geblieben ist), begründet werden. Eine Sonderform stellt das Wohnungseigentum dar.
Festzusetzender Anteil eines Wohnungseigentumsobjektes im Verhältnis zu den übrigen Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft. Er wird aus der Nutzfläche und entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede (Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft usw.) errechnet.
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und zur allgemeinen Benützung offensteht (Straßen usw.). Das „öffentliche Gut“ ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig einen bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die Liegenschaft zu den in der Option genannten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu kaufen. Das Recht aus einer Option kann längstens innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, widrigenfalls es erloschen ist.
Unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf.
Zeitlich unbefristetes Konzept über die wesentlichen Punkte eines Vertrages. Haben beide (alle) Vertragsteile unterschrieben, dann ist der Vertrag zustande gekommen.
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann die Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft im Grundbuch anmerken lassen. Die Wirkung besteht darin, daß derjenige, der den Rangordnungsbeschluß und eine einverleibungsfähige Urkunde vorlegt, im Rang der Anmerkung der Rangordnung sein Recht im Grundbuch eintragen lassen kann. Durch die Anmerkung kann der Rang für längstens ein Jahr offengehalten werden.
Der Liegenschaftseigentümer behält sich durch grundbücherliche Anmerkung anläßlich der Löschung einer Hypothek vor, im Rang der gelöschten Hypothek eine neue Hypothek eintragen zu lassen.
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache zu einem positiven Tun verpflichtet. Die wichtigste Reallast ist das Ausgedinge, d. i. die auf einem Bauerngut ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren Eigentümers.
Bauwerk auf fremden Grund.
Für die Eintragung eines Rechtes im Grundbuch erforderliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern über die erfolgte Entrichtung der Grunderwerbssteuer.
Verpflichtung des Eigentümers, sein Eigentum nicht zu übertragen und nicht zu belasten. Kann auf gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Veräußerungsverbot auf Grund des Wohnhaus- Wiederaufbaugesetzes und des Wohnbauförderungsgesetzes 1968), auf einer gerichtlichen Verfügung (z. B. nach der Exekulionsordnung) oder auf einem Vertrag beruhen.
Einverständliche Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Exekutionstitel, d. h. es kann ohne Klage auf Grund dieses Vergleiches Exekution geführt werden.
Wenn bei einem entgeltlichen Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere als Gegenleistung erhält, so kann Aufhebung des Vertrages oder Ausgleich verlangt werden. Auf diesen Anspruch kann vertraglich nicht verzichtet werden, es sei denn, jemand hat erklärt, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen. Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten.
Das Vorkaufsrecht ist das Recht zu verlangen, daß eine Sache vorerst dem Vorkaufsberechtigten angeboten wird, wenn ein Verkauf an einen Dritten beabsichtigt ist. Es ist ein höchstpersönliches Recht, welches durch Eintragung im Grundbuch gegen den jeweiligen Eigentümer wirksam ist.
Verabredung, künftig einen Vertrag zu schließen. Der Vorvertrag ist nur verbindlich, wenn die wesentlichen Punkte bestimmt sind und der Vertrag innerhalb eines Jahres geschlossen wird.
Das Wiederkaufsrecht ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit des Erwerbers. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer.
Förderung des Baues von Miet- und Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser durch Gewährung zinsenbegünstigter Darlehen, Gewährung von Zuschüssen, Beihilfen oder Bürgschaftsübernahmen seitens der öffentlichen Hand.
Das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Das Wohnungseigentum wird durch Einverleibung in das Grundbuch erworben. Der damit verbundene Mindestanteil darf, solange das Wohnungseigentum besteht – außer zur Begründung eines gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten -, nicht geteilt werden.
Vertragliche Abtretung von Forderungen an Dritte.